Unsere Vereinssatzung

Hochschulsport Wedel - PTL-Bund e.V. - Satzung 

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

1) Der Verein führt den Namen Hochschulsport Wedel - PTL-Bund e.V. und hat seinen Sitz in Wedel (Schleswig-Holstein).

2)Der Hochschulsport Wedel - PTL-Bund e.V. ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pinneberg eingetragen.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

2)  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen im Segeln, Fußball, Badminton, Basketball, Volleyball und weiteren Sportarten.

b) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen.

c) Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.

d) Förderung der Jugend.

3)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

1)  Der Verein führt als Mitglieder:

a) Ordentliche Mitglieder
b) Studentische Mitglieder
c) Schüler / Auszubildende
d) FH Mitarbeiter
e) Ehrenmitglieder
f) Fördernde Mitglieder
g) FH Mitarbeiter
h) Beitragsfreie Mitglieder

2)  Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 30. Lebensjahr vollendet haben.

3)  Studentische Mitglieder, Schüler und Auszubildende sind Mitglieder, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder unaufgefordert eine Immatrikulationsbescheinigung, Schulbescheinigung oder Ausbildungsbescheinigung vorweisen; sie besitzen alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes.

4)  FH Mitarbeiter sind Mitglieder, die ein Arbeitsverhältnis mit der FH Wedel oder der PTL Wedel haben und dies unaufgefordert nachweisen; sie besitzen alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes.

5)  Der geschäftsführende Vorstand kann einstimmig einzelne Mitglieder zu beitragsfreien Mitgliedern bestimmen.

6)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ohne Rücksicht auf Beruf, Abstammung und Religion werden.

7)  Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

8)  Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme

9) Die Mitgliedschaft endet:

a) mit schriftlicher Kündigung (Brief, E-Mail oder Fax) durch ein Mitglied nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft und einer Frist von einem Monat zum 01.05. oder 01.11. des jeweiligen Kalenderjahres.

b)durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 3 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung die Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.

c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den geschäftsführenden Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist die Gelegenheit zur Stellungnahme in einer außerordentlichen Versammlung oder schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende für die nächste Mitgliederversammlung schriftlich einen Antrag auf Anhörung stellen.

10) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Es werden Mitgliedsbeiträge, Spartenzulagen und sonstige Gebühren, die bis zum Ende der aktuellen Zahlperiode fällig geworden sind, erhoben. Der Mitgliedsausweis, sämtliche vereinseigene Sport- und Spielgeräte, Sportbekleidung, Schlüssel usw. sind unaufgefordert und sofort an den geschäftsführenden Vorstand zurückzugeben.

11) Die Höhe der Beiträge und Gebühren wird durch den Vorstand beschlossen und ist in der Beitragsordnung festgelegt.

12) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein seine aktuelle E-Mail- Adresse, Anschrift und Bankverbindung mitzuteilen und bei Änderungen diese unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

§ 4 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 5 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1)  Die Mitgliederversammlung wird durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen.

2)  Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres stattfinden.

3)  Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich zu den von den Mitgliedern genannten E-Mail-Adressen zu erfolgen.

4)  Die Tagesordnung soll enthalten:

a) Bericht des Vorstands
b) Entlastung des Vorstands
c) Neuwahl des Vorstands
d) Veranstaltungskalender
e) Haushaltsvoranschlag
f) Anträge
g) Verschiedenes

5)  Der Vorsitzende oder einer seiner Vertreter leiten die Versammlung.

6) Über die Versammlung hat der Schriftwart ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Leiter der Versammlung und vom Schriftwart zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vertreter des geschäftsführenden Vorstands und ein weiteres Vereinsmitglied anwesend sind. Ausgenommen bei der Abstimmung zur Entlastung des geschäftsführenden Vorstands ist der geschäftsführende Vorstand bei allen Abstimmungen stimmberechtigt.

7)  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).

8)  Namensänderungen beschließt die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung und der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

9)  Außerordentliche Versammlungen finden durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Bei einer außerordentlichen Versammlung verkürzt sich die Frist zur Einladung durch den Vorstand auf 3 Tage vor der außerordentlichen Versammlung.

10)Außerordentliche Versammlungen sind nur zuständig für die Behandlung und Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten, für die sie einberufen worden sind.

§ 6 DER VORSTAND

1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem erweiterten Vorstand

Zu (a): Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem Schriftwart
  • dem Kassenwart

Zu (b): Den erweiterten Vorstand bilden die Spartenleiter der vorhandenen Sparten.

2) Der geschäftsführende Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

3)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schriftwart und der Kassenwart. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

4)  Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt für ein Jahr. Der geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen geschäftsführenden Vorstandes im Amt.

5)  Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern des geschäftsführenden Vorstands kann sich der geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

6)  Die Zusammensetzung des erweiterten Vorstandes wird durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands bestätigt.

§ 7 EIGENSTÄNDIGKEIT DER SEGELSPARTE

1)  Zur Segelsparte gehören alle Mitglieder der Segelsparte, die den Segelsport aktiv ausüben, betreiben oder ihn fördern.

2)  Die Segelsparte führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Spartenordnung Segeln selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.

Sie wird geleitet durch einen Spartenleiter. Der Spartenleiter vertritt die Interessen der Segelsparte im Vorstand. Alles weitere regelt eine Spartenordnung Segeln, die durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt werden muss.

§ 8 SATZUNGEN

1)  Der Vorstand beschließt und verändert mit einfacher Mehrheit die Satzung des Vereins.

2)  Die Mitgliederversammlung bestätigt die von der Segelsparte vorgelegte Spartenordnung Segeln.

3) Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände sind für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

§ 9 WEITERE BESTIMMUNGEN

Für die Mitglieder des Vereins gelten die Anti-Doping- Bestimmungen gemäß NADACode.

 

§ 10 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Wedeler Hochschulbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.12.2020

Der geschäftsführende Vorstand

Anlage zur Satzung des Hochschulsport Wedel PTL-Bund e.V. - Beitragsordnung
 

§ 1 Höhe der Beiträge

1) Mitgliedsbeiträge (jährlich):

a)  Ordentliche Mitglieder:.........EUR 60,-
b)  Studentische Mitglieder:......EUR 24,-
c)  Schüler / Auszubildende:......EUR 24,-
d)  FH-Mitarbeiter:............................EUR 60,-
e)  Fördernde Mitglieder:.............EUR 36,-
f)  Ehrenmitglieder: ..........................Beitragsfrei
g)  Beitragsfreie Mitglieder: .......Beitragsfrei

2) Spartenabhängige Zulagen (jährlich):

a)  Segelsparte:

  • Zulage für studentische Mitglieder, Schüler und Auszubildende: .............. EUR 50,-
  • Zulage für alle weiteren Mitglieder: ................................................................................... EUR 80,-

Arbeitsstunden: Jedes Mitglied der Segelsparte ist verpflichtet 5 Arbeitsstunden per annum abzuleisten. Kommt das Mitglied dieser Pflicht innerhalb eines Kalenderjahres (01.01.-31.12.) nicht nach, wird eine Gebühr von EUR 50,- erhoben und zum 01.01. des Folgejahres ohne Ankündigung eingezogen.

b)  Schwimmsparte:

  • Zulage für alle Mitglieder beträgt: ..................................................................................... EUR 90,-

Die Beiträge für die Schwimmsparte sind für 12 Termine pro halbes Jahr berechnet. Haben diese Termine stattgefunden, steht der Hochschulsport Wedel - PTL-Bund e.V. nicht in der Pflicht, weitere Schwimmtermine innerhalb desselben Halbjahres zu finanzieren. Kommen die Spartenmitglieder nach 12 Terminen pro Halbjahr eigenständig für die Finanzierung der Schwimmhalle auf ggf. wird hierbei eine andere Lösung zur Kostendeckung gefunden, kann das Schwimmen darüber hinaus stattfinden.

c) Die anderen innerhalb des Vereins gebildeten Sparten erheben keine Spartenzulagen.

§ 2 Fälligkeit

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zum 01.06. des jeweiligen Kalenderjahres fällig.

§ 3 Zahlungsweise

1) Die Zahlung des Beitrags erfolgt grundsätzlich nur mit dem SEPA- Lastschriftverfahren.

2) Die Mitgliedschaft im Hochschulsport Wedel - PTL-Bund e.V. ist mit der Zustimmung zum SEPA-Lastschriftverfahren verbunden.

§ 4 Aufnahmegebühren

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

Beschluss des Vorstandes vom 11.05.2023

Der geschäftsführende Vorstand

Anlage zur Satzung des Hochschulsport Wedel – PTL-Bund e.V. - Spartenordnung Segeln
 

1. Der Verein Hochschulsport Wedel – PTL-Bund e.V. hat eine Segelabteilung


2. Mitglieder der Segelabteilung sind die Mitglieder des Vereins Hochschulsport Wedel – PTL-Bund, die den Segelsport aktiv betreiben oder ihn fördern.


3. Die Segelabteilung unterliegt den Bestimmungen der Satzung des Vereins Hochschulsport Wedel – PTL-Bund, des Landes-Sport-Bundes und des Grundgesetzes des Deutschen Segler-Verbandes.


4. Die Segelabteilung wird hinsichtlich ihrer fachlichen Belange des Segelsports geleitet vom Spartenleiter Segeln und ist eigenständig für die Reservierung und Fahrtenbuchung verantwortlich. Auch das Nachfüllen des Benzintanks ist eigenständig innerhalb der Sparte zu regeln.


5. Die Segelabteilung beruft mindestens einmal jährlich eine Spartenversammlung ein, in der die neue Saison zu besprechen und zu planen ist. Aufgabe dieser Spartenversammlung ist die Beschlussfassung über die fachlichen Belange des Segelsports im Verein. Die 1. Versammlung muss spätestens im April eines Jahres stattfinden. Geladen wird schriftlich per Email durch den Spartenleiter spätestens 4 Wochen vor der Versammlung. Es ist ein formloses Protokoll zu erstellen, dass dem geschäftsführenden Vorstand spätestens 2 Wochen nach Versammlung per Email zuzusenden ist.

6. Ordentliche und studentische Mitglieder können einen Antrag auf Vorschlag beim geschäftsführenden Vorstand für einen Wasserliegeplatz bei der Hamburger Yachthafen-Gemeinschaft e.V. stellen. Die Bewilligung für den Vorschlag liegt im Ermessen des geschäftsführenden Vorstandes und des Segelspartenleiters.

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.12.2020

Der geschäftsführende Vorstand